Die Geschlechtskrankheiten und ihre Bekämpfung: Vorschläge und Forderungen für Ärzte, Juristen und Soziologen

Author:   Albert Neißer
Publisher:   Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. KG
Edition:   Softcover reprint of the original 1st ed. 1916
ISBN:  

9783642901959


Pages:   332
Publication Date:   01 January 1916
Format:   Paperback
Availability:   In Print   Availability explained
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Die Geschlechtskrankheiten und ihre Bekämpfung: Vorschläge und Forderungen für Ärzte, Juristen und Soziologen


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Author:   Albert Neißer
Publisher:   Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. KG
Imprint:   Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. K
Edition:   Softcover reprint of the original 1st ed. 1916
Dimensions:   Width: 17.00cm , Height: 1.80cm , Length: 24.40cm
Weight:   0.601kg
ISBN:  

9783642901959


ISBN 10:   3642901956
Pages:   332
Publication Date:   01 January 1916
Audience:   Professional and scholarly ,  Professional & Vocational
Format:   Paperback
Publisher's Status:   Active
Availability:   In Print   Availability explained
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Language:   German

Table of Contents

Inhaltsverzeiclmis.- Die Ziele und Aufgaben der Deutschen Gesellschaft zur Bekampfnng der Gesclilechtskranklieiten.- Welche Bedeutung haben die Gesclilechtskrankheiten fur den kranken Menschen?.- Der Tripper 17.- Wichtigkeit der Gonokokkenuntersuchung.- Erschei-nungen beim Manne.- Erscheinungen bei der Frau.- Komplikation.- Credesches Verfahren.- Zustandekommen der Ansteckung.- Soziale Schadigungen.- Der weiche Schanker (Ulcus molle).- Lymphdrtisen-Vereiterung.- Die Syphilis.- Fortschritte und Entdeckimgen der letzten Jahre.- Wesen der Syphilis.- Prognose.- Wassennann-reaktion.- Verbreitung.- Ansteckungsgefahr.- Verbreitungswege.- Erbsyphilis.- Behandlung der Syphilis.- Erster Abschnitt: Ein Sondergesetz soil alle zur Bekampfung der Greschlechtskrankheiten und der Prostitution geeignet erscheinenden Massnahmen zusammenfassen und regeln.- Zweiter Abschnitt: Die Durchfuhrung aller zur Bekampfung der Geschlechtskrankheiten und der Prostitution ergriKenen Massregeln wird einer besonderen Zentralbehoerde Gesundlieitsamt ubertragen, das je nach Anordnung der obersten Verwaltungsbehoerden in alien groesseren Stadten zu errichten ist.- Zweck des Gesundheitsamtes ist es, das Gesamtverfahren der Bekampfung und Vorbeugung so zu gestalten, dass es nicht als eine polizeiliche Strafmassregel, sondern als eine hygienische, im gesundheitlichen Interesse notwendige Vorsichtsmassregel erscheint.- Organisation und Aufgabe des Gesundheitsamts.- Einfuhrung einer Karte zur Kenntlichinachungaller UEberwachten. Die Karte soil bescheinigen, dass die vorgeschriebene arztliche Beobachtung tatsachlich stattf indet und an welchem Tage sie zuletzt erfolgt ist.- Zweck, Form undlnhalt.- Nutzen.- Dritter Abschnitt: Massnahmen zur Verminderung des ausserehelichen Gesehleehtsverkehrs dureh Verminderung der Naehfrage seitens der Manner und dufch Verminderung des Angebots seitens der Frauen.- a) Sexual-padagogische Belehrung.- b) OEffentliche Belehrung uber die Bedeutung und die Gefahren der Geschlechtskrankheiten.- c) Massregeln, die die Enthaltsamkeit erleichtern sollen.- d) Massregeln zur Verminderung des weiblichen Angebots.- e) Fursorge fur psychisch minder-wertige Madchen.- Wir verlangen daher: bei alien zum erstenmal aufgegriffenen, der Prostitution verdachtigen Frauen und Madehen ist nicht nur der koerperliche, sondern auch der geistige Gesundheitszustand durch einen Psychiater lestzustellen, womoeglich auch eine genaue Erhebung uber die Erziehungs-, Erwerbsverhaltnisse usw. der Eltern (soziale Anamnese ) und uber das Milieu, aus dem die Betrelfenden stammen, zu veranstalten..- Bei alien psychisch Minderwertigen, aber auch bei den Minder-jahrigen, die aufgegriffen werden, soil sofort Schutzhaft - aber womoeglich nicht in einem Gefangnis - platzgreilen; es soil von solortiger Strale und von Polizeiaufsicht abgesehen werden, falls Fursorgeerziehung oder Unterbringung in Asylen stattfinden kann..- Venerisch krank Befundene werden erst einer Behandlung zugefuhrt..- Wo immer man die Minderwertigen unterbringt, stets muss vermieden werden, sie mit AElteren zusammenzubringen..- UEber alle diese Massnahmen entscheidet das genannte Ge-sundheitsamt , dem die aufgegriffenen Frauen zugefuhrt werden..- Vierter Abschnitt: Schutzmitteifrage.- Hinweis auf die schadigenden Folgen der Geschlechtskrankheiten fur die Geburtlichkeit.- Nutzen der Schutzmittel.- Gegenwartiger Rechtszustand.- Notwendigkeit, die Schutzmittel unter der Prostitution zu verbreiten.- Behandlungs-stuben.- Bedenken gegen die Schutzmittel wegen ihrer antikonzeptionellen Wirkung (Kondome).- Abwehr der-selben..- Sittlich-ethische Bedenken.- Mahlings. Ausfuhrungen und deren Abwehr.- Vorsorge fur sachgemasse Ankundigung und Verbreitung.- Ist jeder ausser-eheliche Geschlechtsverkehr eo ipso unmoralisch?.- Umfang des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs.- Abstinenz-Moewlichkeit?.- Was lehren die Tatsachen ?.- Schutzmassregeln vor und nach dem Beischlaf.- Beeinflusst die Furcht vor Ansteckung die Haufigkeit des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs ?.- Abstinenz der Frau.- Praventivmittelverkehr wurde viel Unsittlichkeit und Verbreohen verhuten.- Stellung der Deutschen Gesellschaft zur Bekampfung der Geschlechtskrankkeiten.- Antrag derselben 1916.- a) Dem 184 ist ein Absatz 3 folgenden Wortlauts hinzuzufugen: DerStrafvorschriftdes Absatzesl Ziff.3 unterliegen niclit Gegenstande, die zur Verhutung der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten dienen, sofern sie nicht gesundheits-gefahrdend sind und nicht im Umherziehen oder in einer Weise, die geeignet ist, AErgernis zu erregen, deni Publikum angekundigt oder an einem dem Publikum zugangliehen Orte ausgestellt werden. b) Sofern eine Untersagung oder Beschrankung des Verkehrs mit empfangnisverhutenden Gegenstandenzuerwartensteht, sind davon auszunehmen: Gegenstande, die zur Verhutung der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten dienen und auch nicht gcsundheits-gefahrdend sind, sofern die Verbreitung nicht im Umherziehen oder in argerniserregender Weise geschieht. .- Literatur-Zusammenstellung und Material ztir Schutzmittelfrage im vierten Abschnitt.- Funfter Abschnitt: Notwendigkeit einer moeglichst weitgehenden Aufstoeberung aller Infektionsquellen, namentlich bei sioh Prostituierenden, als Vorbeugungsmittel gegen die Verbreitung der Geschlechtskrankheiten 117 Gesetzesforderung: Alle AErzto sind gesetzlich gezwungen, bei alien ihren Kranken dielnfektionsquelle zuerforschen und dem Gesundheitsamt zu melden.- Sechster Abschnitt: Gesetzesforderung betreffend namenlose Anzeigepflicht.- Alle AErzte und Heilanstalten sind gesetzlich verpflichtet, von alien wegen Geschlechtskrankheiten von Ihnen behandelten Personen eine namenlose Anzeige an das Gesundheitsamt zu erstatten..- Gesetzes-Paragraph betreffend Anzeigerecht.- Alle AErzte sind befugt, durch ihr Verhalten gemeingefahrliche Geschlechtskranke dem Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt entscheidet uber die gogen die gemeldeten Kranken zu ergreifenden Massnahmen..- Notwendigkeit der Abanderung des Seuchengesetzes in dem Sinne, dass in Zukunft nicht nur ein Einschreiten gegen Personen, insofern sie gewerbsmassige Unzucht treiben, sondern gegen alle gemeingefahrlichen Geschlechtskranken gestattet ist.- Besprechung des 300.- Lite-raturangaben.- Siebenter Abschnitt: Einfuhrung eines Gesundheitsgefahrdungs-Paragraphen.- Es wird folgender Gesetzesparagraph vorgeschlagen: Wer wis-sentlieh oder in erheblichem Grade fahrlassig handelnd einen anderen der unmittelbaren Gefahr der Ansteckung mit einer Ge-schlechtskrankheit aussetzt, wird dem Gesundheitsamt vorgefuhrt, welches je nach den Umstanden erkennt auH. Verwamung, 2. Ver-weis, 3. Anklage boi dem Richter. - Ist infolge dieses Verhaltens eine andere Person angestockt worden, so kann mit Gefangnis bis .......... bestraft werden. Ausserdem haftet der An-steckende fur die in den orsten drei Krankheitsjahren erwachsenden Kurkosten und ist zu einer Entschadigimg an den Angesteckten verpflichtet. - Ist die Handlung von einem Ehegatten begangen, so ist eine Verhandlung nur auf Antrag des anderen Ehegatten einzuleiten. Sonst erfolgt dieselbe durch das Gesundheitsamt. .- AErztlich-medizinische Bedenken.- Daraus sich ergebende Forderungen.- Personen, die sicli arztlicher Beobachtung und Behandlung in der vom Arzt ausgesprochenen Anordnung fugen, werden nicht als fahrlassig handelnd angesehen.- Juristische Bedenken: Vorentwurf, Nachentwurf.- Abwehr derselben.- Erzieherischer Nutzen.- Wich-tigkeit des Gesundheitsamts.- Antrag der Deutschen Gesellschaft zur Bekainpfung der Geschlechtskrankheiten.- Zivilrechtliche Ahndung der gesohlechtlichen Ansteokung; Hellwigs Ausfuhrungen.- Achter Absclmitt: Massregeln zum Schutz der Ehe und der Nachkoinmenschaft.- Gefahr der Geschlechtskrankheiten fur die Ehe.- Gesetzliche Zwangsmittel, mn alle ansteckungsfahigen Manner und Frauen vomEingehen der Ehe abzuhalten.- Fur und wider erzwungene Offenbarung.- Standpunkt des Burger-lichen Gesetzbuches.- Vorschlage.- Staatliches Eheverbot?.- Amerikanische Erfahrungen.- Andere Wege zum Schutz der Ehe. Allgemeine Aufklarung.- Anzeigerecht der AErzte. 300.- Flugblatter.- Loewenfelds Wartezeit.- v. Clanners Organisation der Gesunden.- Zivilrecht und Schutz der Ehe.- Forderungen Flesch-Wertheimers.- Von mir geforderter Gesetzesparagraph.- Es ist von beiden Parteien ein arztlichcs Attest uber den Gesundhcitszustand auf einem von der Behoerdo vorgeschriebenen Formular vorzulegen, welches spatestens bei der Anmeldung zum Standesamt vorgelegt und beiden Parteien ausgehandigt wird. Ferner haben beide Parteien - ahnlich wie bei den Lebensversicherungsantragen - die Namen aller AErzte, welche bisher die betreffenden Personen behan-delt haben, anzugeben, zugleich mit der Erklarung, dass die genannten AErzte von der Schweigepflicht des 300 entbunden sind - Alle weiteren Schritte bleiben der freien Entschliessung beider Parteien uberlassen . - Auf alle diese Bestimmungen und alle die ubrigen im Burgcrlichen Gesetzbuch enthaltenen Moegliehkeiten, inwiefern Geschlechtskrankheiten Eheanfechtung und Eheschei-dung zur Folge haben koennen, hatte der Standesbeamte bei der Anmeldung zur Verheiratung durch UEberreichung einer alle dies-bezugliehen Gesetzesbestimmungenin genieinfasslicher Form enthal-tendon Drucksehrift beide Parteien aufmerksam zu maehen. - Ich wurde es ferner fur nutzlich halten, dass alle die in den 1333, 1334, 1343, 1345, 1346, 1578 und 1579 allgemein geltenden Be-stimmungen in dem neuen Sondergesetze mit besonderer Beruek-sichtigung der Geschlechtsksankheiten wieder aufgefuhrt wurden. .- Literatur uber Eheverbote und dergleichen.- Literatur uber amerikanische Verhaltnisse.- Literatur zur Frage: Einfluss des Trippers auf die Geburtlichkeit.- Literatur zur Erage der Syphilis.- Literatur zur Frage: Nachkonmienschaft von Paralytikern.- Literatur zur Frage: Syphilis als Ursache von Nacherkrankungen und fruhzeitigem Tode.- Neilllter Abschllitt: Gesehlechtskrankheiten und arztlicher Ehekonsens.- Weicher Schankev (Ulcus molle).- Gonorrhoe.- Syphilis.- Zelmter Albschnitt: Notwendigkeit einer moeglichst leicht zuganglichen, ausgiebigen und ausreielienden Behandlung.- Krankenhausbeha-ndlung.- Ambulante Behandlung.- Neu geforderte Fursorgestellen fur an Frauen- und Geschlechts-krankheiten leidende Madchen und Frauen.- Erganzung durch die Einfuhrung der Karte.- Kostenlose Behand lung.- Gesetzesiorderung: Jedem Geschlechtskranken ist gesetzlich sofortige Aufnahme und unentgeltliche Behandlung zu gewahren.- Dem Recht auf kostenlose Behandlung hat gogenuberzustehen die Verpfliehtung, sich den arztlichen Anordnungen zu fugen.- Da es jedooh zu weit gehen wurde, den AErzten eine solche Macht-vollkommenheit zu erteilen, hat das Gesundheitsamt, falls der Kranke sich nicht fugen will, zu entscheiden.- Notwendigkeit der Einfugung des Faches der Gesehlechtskrankheiten sowohl ins arztliche Staatsexamen wie in das Examen der beamteten AErzte.- Nutzen einer Spezial-Approbation.- Beratungsstellen.- Gesetzesforderung: Jeder Geschleehtskranke und jeder, weicher nach Lage der Umstande wissen muss, dass er sich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt hat, soil verpflichtet sein, sich von einem in Deutsehland approbierten Arzt beobachten bzw. behan-deln zu lassen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt den Nachweis zu liefern, dass dieses der Fall ist. - Zirwiderkandelnde warden dem Gesundheitsamt gemeldet, welches entsprechend seinen gesetzlichen Befugnissen verfahrt .- Elfter Abschllitt: Sanierung und gesundheitliche UEberwachung aller sich Prostituierenden.- Prinzip: die sanitare Aufsicht rein arztlich und so noilde wie moeglich zu gestalten, nm moeglichst viele Personen sanitarer Kontrolle zu unterwerfen.- Milde Kontrolle.- Preussischer Ministerialerlass zur Handhabung der Sittenpolizei 1907.- Bedenken gegen denselben.- Durch denselben an-gebahnte Eortschritte.- Das Seuchengesetz.- Regulativ 1835.- Notwendigkeit einer AEnderung des Seuehengesetzes in dem Sinne, dass nicht nur gewerbsmassige Prostituierte, sondern alle durch ihre geschlechtliche Erkrankung Geineingefahrlichen, oder die durch die Art ihres Geschlechtsverkehrs gemeingefahrlich werden koennen, einer behoerdlichen Aufsieht, und zwar der des Gesundheitsamtes, unterworfen werden koennen.- 361, 6..- Bedenken gegen denselben und neue Vorschlage: Laupheimer.- v. Issendorf.- Schmoe1der.- Galli.- Korn.- Vorentwurf und Gegenentwurf.- Lindenau.- Blaschko.- Einzufuhrende Neuerungen: 1. auf sanitarem Gebiet.- 2. auf polizeilichem Gebiet.- Gesetzesvorschlage: Lindenau.- Neisser.- Gesetzesvorschlag: Zu 180 Reiehsstrafgesetzbuch (Kuppelei) folgenden Absatz hinzuzufugen: Diese Vorschrift lindet auf die Gewah-rung von Wohnung keine Anwendung, soiern nicht der Tater mit Rucksicht auf die Duldung der Unzucht einen unverhaltnismassigen Gewinn zu erzielen sucht. .- Schmoelders Vorschlag: Straffreiistdie Gewahrung einer Wohnung ausserhalb des Bordellbetriebes, sofern dabei alle Anordnungen der Polizeibehoerden beachtet werden. .- Geforderte Anordnungen der Polizei: Kasernierung.- Behandlung der Minder-jahrigen.- Mitwirkung des Gesundheitsamtes.- Einwande gegen die Errichtung eines Gesundheitsamtes.- Zwoelfter Abschllitt: Literatur, Vorschlage und Gesetzentwurfe betreffend die Bekampfung der Geschlechtskrankheiten und der Prostitution in verschiedenen Landern.

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