Der Richter Wesen und verfassungsrechtliche Stellung

Author:   August Jäger
Publisher:   Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. KG
Edition:   1939 ed.
ISBN:  

9783642940033


Pages:   98
Publication Date:   01 January 1939
Format:   Paperback
Availability:   In Print   Availability explained
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Der Richter Wesen und verfassungsrechtliche Stellung


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Author:   August Jäger
Publisher:   Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. KG
Imprint:   Springer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. K
Edition:   1939 ed.
Dimensions:   Width: 17.00cm , Height: 0.60cm , Length: 24.40cm
Weight:   0.209kg
ISBN:  

9783642940033


ISBN 10:   364294003
Pages:   98
Publication Date:   01 January 1939
Audience:   Professional and scholarly ,  Professional & Vocational
Format:   Paperback
Publisher's Status:   Active
Availability:   In Print   Availability explained
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Language:   German

Table of Contents

Inhaltsangabe.- I. Einleitung.- a) Die Forderung dass der Richter von nationalsozialistischem Geist erfullt sein musse, klart nicht das Wesen des Richters: ihre Erfullung bedeutet wie fur jeden tatigen Volksgenossen das Berufsethos..- b) Die Etymologie des Wortes Richter usw. Verspricht ebenfalls nicht die erwunschte Aufklarung.- c) Die Erklarung des Wesens des Richters wird von Frage der Notwendigkeit auszugehen haben. Die Frage der Notwendigkeit ist eine Funktionsfrage: machen die Grundbedingungen des volklichen Lebens den Richter erforderlich?.- II. Die Grundtatsachen des volklichen lebens.- a) Das Volk. Der deutsche Idealismus..- b) Die Gemeinschaft; sie ist weder gedacht noch wirklich vom Volke zu trennen. Aus der Tatsachlichkeit, in der sie koerperhaft, als Wille und Weltanschauung in den Volksgenossen lebt, erhebt sie sich zu organisatorischen Formen.- c) Die Moral als erkenntnismassige Erfassung des volklichen Lebensgesesses.- d) Das Recht, die mit Macht ausgestattete Moral.- e) Die Ordnung als sinnerfullte Formalseite des Lebens, der Gemeinschaft und des Rechts. Der Staat.- III. UEbergang.- a) Der Richter aus der Vergangenheit.- b) Die Notwendigkeit des Richters:.- 1. Die Natur des Rechts schliesst eine nur beilaufige Pflege in der Rechtsfindung aus.- 2. Nach der Abloesung der Gewaltenteilung durch die zusammenfassende fuhrerhafte Ordnung des Nationalsozialismus bleiben die Rechtsfindung und die Verwaltung als lebensnotwendige Funktionen bestehen. Das Reich.- 3. Die rechtsfindende Funktion ist selbstandig: wahrend die Verwaltung weisungsgebunden arbeitet,widerspricht dies dem Wesen der Rechtsfindung.- IV. Der nationalsozialistische Richter.- a)Auf dem Boden der nationalsozialistischen Weltanschauung ist der Richter durch die volksverantwortliche Fuhrung zum huter des volklichen Lebensgesesses bestimmt; er ist ihr verantwortlich.- b)Die verfassungsrechtliche Stellung des Richters im Grundsass; die Ableitung seiner Vollmacht und das Wesen seines handelns.- Die Verwirklichung der Verantwortlichkeit.- c) Die Gerechtigkeit als der Wille zu der aus dem Lebensgesetz bedingten Richtigkeit der Rechtsanwendung.- V. Die Folgerungen.- a) Die Sicherung der Rechtsfindung. Der Fuhrer als der Garant fur die Durchfuhrung des in der Aufgabe des Richters wirkenden Volks und Fuhrerwillens.- b) Das Gebiet richterlichen Wirkens:.- 1. Der Richter darf nur zur Rechtsfindung angesetzt werden.- 2. Der kunftig zu beachtende Begriff der Rechtsverwaltung muss zu einer klaren Trennung der Rechtsverwaltung von der Rechtsfindung fuhren.- 3. Gestaltung der Rechtsverwaltung vom Standpunkt der Einheit der Verwaltung aus.- Zuteilung der Staatsanwaltschaft zur allgemeinen und inneren Verwaltung (Polizei).- 4. Die Trennung der Rechtsverwaltung von der Rechtsfindung gewahrleistet die Okonomie der Krafte-Existenzkampf des deutschen Volkes, Vierjahresplan-und die Verbesserung der Rechtsfindung.- 5. Die notwendige Vereinfachung des materiellen und formellen Gesetzesrechtes.- Das Rahmengesetz.- 6. Die notwendige Verminderung der Gerichte und der Instanzen.- Kreisrichter-Gaurichter-Reichsrichter.- Grundsatzlich eine Instanz.- Besondere Betonung des Schlichtungsgedankens in Streitigkeiten zwischen einzelnen.- Die erforderliche Bestimmtheit der Entscheidung in Strafsachen.- Abhilfe gegen Irrtum, der die Entscheidung wesentlich-schadlich beeinflutzt hat.- c) der verfassungsrechtliche Standort des Richters.- 1. Das alte Justizwesen.- 2. Der Standort der Richters in der Staatsrerwaltung widerspricht begrifflich und praktisch den Erfordernissen des richterlichen Amtes. Die Partei.- 3. Der Standort des Richters in der Partei erscheint als die Belastung der Partie mit einer Sonderaufgabe im Hinblick auf das grundsatzlich leitende Wirken der Partei nicht wunschenswert.- 4. Die richterliche Eigenverwaltung.- Der Oberrichter als Fuhrer der Richter in Erziehung und grundsatzlicher Ausrichtung auf die nationalstische Rechtsidee.- Die weltanschaulich-politische Schulung der Richter durch die Partei.- Die Standige enge Verbindung mit Partie. Gegebenenfalls Personalunion zwischen dem Amt obersten Parteirichters und dem des Oberrichters.- d) Der Fuhrergrundsatz in Rechtsfindung.- 1. Er folgt aus der allgemeinen Auffassung vom Richter, der Wesensverwandtschaft seiner Aufgabe mit der umfassenden Aufgabe der Volksfuhrung und aus seiner verfassungsrechtlichen Stellung.- 2. Er ergibt sich als Auswirkung des Persoelichkeitsgrundsasses,der allein verantwortliche und schoepferische Entscheidungen hervorbringt.- e) Der Rechtspfleger.- VI. Der Rechtspfleger.- Er gehoert zur Rechtsverwaltung.- VII. Die Berwaltungsgerichtsbarkeit und verwandte Gebiete.- Der Verwaltungsrichter arbeitet in echter Rechtsfindung, jedoch ordnungsdgebunden.- Der Staatsanwalt als Herr des Ermittlungsverfahrens.- Die Sondergestaltung der Gerichtsbarkeit ist auf Notwendige zu beschranken.- Der Wegfall der Vorstellung vom ordentlichen und ausserordentlichen Richter.- vom gesesslichen Richter.- VIII. Die Personenfrage.

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